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Steigende Corona-Infektionszahlen: Zusätzliche Maßnahmen zum Schutze aller

Maskenempfehlung in 13 Gebieten

Nächtliche Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot

Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen und der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 in Düsseldorf wurden bereits gestern (12. Oktober 2020) zusätzliche Schutzmaßnahmen vorgestellt. Ordnungsdezernent Christian Zaum, Ordnungsamtsleiter Michael Zimmermann und der stellvertretende Gesundheitsamtsleiter Dr. Michael Schäfer haben nun bei einer Pressekonferenz am Dienstag, 13. Oktober, die neuen Regelungen für die Landeshauptstadt Düsseldorf erläutert.

Nächtliche Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot
Die neue Allgemeinverfügung, die am Mittwoch, 14. Oktober, um 0 Uhr in Kraft tritt, besteht im Wesentlichen aus drei zentralen Maßnahmen. So gilt in den kommenden zwei Wochen stets von 1 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens eine nächtliche Sperrstunde. Sämtliche gastronomische Betriebe in der Landeshauptstadt müssen folglich in dieser Zeit schließen. Bei Verstößen gegen die Sperrstunde droht Gastronomen ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro.

Gleichzeitig gilt, ebenfalls von 1 Uhr bis 6 Uhr, ein Alkoholverkaufsverbot. Dieses betrifft nicht nur gastronomische Betriebe, sondern auch Kioske und Trinkhallen, also sogenannte „Büdchen“. Bei beiden Regelungen wurde darauf geachtet, die Verhältnismäßigkeit aus Infektionsschutz und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu wahren.

Ordnungsdezernent Christian Zaum: „Die überwiegende Zahl der gastronomischen Betriebe hält sich vorbildlich an die Coronaschutzverordnung. Wir haben jedoch festgestellt, dass sich insbesondere nach Dienstschluss des Ordnungsamtes um 1.30 Uhr einige Betriebe in Sicherheit wiegen und bei der Einhaltung des Infektionsschutzes nachlässiger werden. Zudem sinken mit steigendem Alkoholpegel die Hemmschwellen der Menschen, wodurch sie sich und andere in Gefahr bringen. Mit der Einführung der Sperrstunde und dem Alkoholverkaufsverbot wollen wir dieser Entwicklung zum Schutze aller entgegenwirken.“

Durch den Erlass der Landesregierung sind Gastronmiebetriebe zudem auch verpflichtet, die Zahl der Personen, die gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen, von 10 auf 5 zu reduzieren. Für die Stadt gab es so keine Möglichkeit, eine geplante 10er-Regelung zu halten.

Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Als dritte Maßnahme wurden insgesamt 13 Gebiete in Düsseldorf ausgewiesen, in denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien empfohlen wird. Diese Gebiete beschränken sich, neben der unmittelbaren Innenstadt rund um Altstadt und Hauptbahnhof, auf die stark frequentierten Stadtteilzentren in Kaiserswerth, Rath, Gerresheim, Düsseltal, Pempelfort, Oberkassel, Friedrichstadt, Unterbilk, Oberbilk, Eller, Garath und Benrath. Die Auswahl dieser Gebiete erfolgte auf Basis von Bewegungsdaten und Zahlen des Amtes für Verkehrsmanagement.

Dr. Michael Schäfer, stellvertretender Gesundheitsamtsleiter: „Wir haben es derzeit mit einem diffusen Infektionsgeschehen zu tun, bei dem Infizierte nicht genau wissen, wo sie sich angesteckt haben. Dadurch wird eine Personennachverfolgung durch das Gesundheitsamt zunehmend erschwert. Insbesondere Orte, in denen die Abstandsregeln nicht immer eingehalten werden können, haben sich als potenzielle Schauplätze von ‚Superspreader-Events‘ erwiesen. Nur mit flächendeckenden Maßnahmen, bei denen alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer mitziehen, wird es uns gelingen, die Infektionszahlen wieder in den Griff zu bekommen.“

Zudem erklärte Dr. Michael Schäfer zum Thema, dass alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer, die im Bundesgebiet einen Urlaub gebucht haben und für ihre Reise ein negatives Testergebnis vorweisen müssen: „Die Landeshauptstadt wird in einen Austausch mit dem Land hinsichtlich der Kostenübernahme in den Praxen gehen. Die Laborkosten werden jedoch komplett getragen.“

Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für folgende 13 Gebiete:

1. Kaiserswerth: Kaiserswerther Markt/Klemensplatz
2. Rath: Westfalenstraße/Westfalencenter
3. Gerresheim: Dreherstraße/Fußgängerzone
4. Düsseltal: Rethelstraße
5. Pempelfort: Nordstraße/Duisburger Straße
6. Oberkassel: Belsenplatz/Teile der Luegallee
7. Stadtmitte: Der gesamte Bereich zwischen Altstadt im Westen, Graf-Adolf-Straße im Süden, Hauptbahnhof im Osten und Schadowstraße/Am Wehrhahn im Norden
8. Friedrichstadt/Unterbilk: Friedrichstraße, Düsseldorf-Arcaden, Bilk S-Bahnhof
9. Unterbilk: Bilker Allee, Bilker Kirche, Lorettostraße
10. Oberbilk: Kölner Straße
11. Eller: Gumbertstraße, Gertrudisplatz
12. Benrath: Innenstadt, Fußgängerzone
13. Garath: Stadtteilzentrum

Diese 13 definierten Gebiete werden in den kommenden Tagen zusätzlich ausgeschildert.

In folgenden 13 Gebieten wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen

Zusätzlich zur Stufe 1 ab der 35er-Inzidenz gilt mit Erreichen der 50er-Inzidenz Folgendes:

– Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten.
– Statt bisher 10 dürfen sich nur noch 5 Personen unter den in der Coronaschutzverordnung genannten Voraussetzungen im öffentlichen Raum zusammen aufhalten.
– Sofern Hygienekonzepte bei Veranstaltungen nicht bereits eine deutlich kleinere Anzahl von Personen vorsehen oder andere Regelungen die Anzahl der Personen nicht weiter reduzieren, dürfen Veranstaltungen mit maximal 500 Personen unter freiem Himmel oder 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Bei allen Veranstaltungen muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden.
– Im Einzelhandel gibt es eine Reduktion der erlaubten Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen von 1 Person/7 Quadratmetern auf 1 Person/10 Quadratmetern.
– Die Landeshauptstadt Düsseldorf empfiehlt, private Feiern in privaten Räumen mit maximal 25 Personen durchzuführen und bei solchen privaten Partys in privaten Räumen eine Kontaktliste zu erstellen.
– Zudem gilt ab jetzt eine Beschränkung auf 25 Gäste bei Trauerfeiern und sowie bei Trauungen (hier muss in öffentlichen Gebäuden ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden).

Weiterhin gelten folgende Maßnahmen, die seit der Überschreitung des Schwellenwertes von 35 eingeführt worden sind: Es gilt weiterhin eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindertagesstätten. Dabei gelten die Altersvorgaben aus der aktuellen Coronaschutzverordung.

Die gesamte Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus vom 13. Oktober findet sich online unter folgendem Link: https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt13/bekanntmachungen/2020/Allgemeinverfuegung-201013-01.pdf

Für Fragen zum Thema „Coronavirus“ hat die Landeshauptstadt ein Informationsportal eingerichtet unter der Adresse: www.duesseldorf.de/corona

(MB)

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